Einsteller / Fresser
Wir bieten Ihnen hochwertige Einsteller / Fresser in verschiedenen Rassen und Rassenkreuzungen. Wenden Sie sich an SCHALK und lassen Sie sich beraten!
Allgemeinen Verkaufsbedingungen
1. Zweck und Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe lebender Rinder durch unser Unternehmen Schalk Nutztiere GmbH, die für den Export bestimmt sind, unabhängig vom Bestimmungsland, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
2. Auswahl, Verwiegung und Ursprungsdokumente
Die Rinder werden gemäß den mit dem Käufer vereinbarten Spezifikationen ausgewählt.
Die Verwiegung erfolgt am Verladeort im Ursprungsland nach den geltenden branchenüblichen Verfahren und kann in Anwesenheit des Käufers oder seiner Vertreter durchgeführt werden, sofern diese dies wünschen.
Die am Verladeort erstellten Verwiegungs-, Transport- und Veterinärdokumente gelten als maßgebliche Referenzdokumente und bestätigen die Konformität der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur.
3. Gewichtsverlust während des Transports
Im internationalen Handel mit lebenden Tieren ist allgemein anerkannt, dass Rinder während des Transports einen natürlichen und vorübergehenden Gewichtsverlust erleiden, insbesondere aufgrund:
- der Dauer des Transports,
- des transportbedingten Stresses,
- klimatischer Bedingungen,
- Wartezeiten in Häfen,
- Futter- und Wassungsumstellungen.
Dieser Gewichtsverlust variiert je nach Dauer und Bedingungen des Transports und stellt weder einen Mangel der Ware noch eine Vertragsverletzung dar.
Mastrinder sind dazu bestimmt, ihr Gewicht in den ersten Tagen nach Ankunft, insbesondere während der Ruhe- oder Quarantänephase, rasch wiederzuerlangen.
4. Gewichtstoleranz
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt eine Gewichtstoleranz als zugelassen und vom Käufer akzeptiert, entsprechend den branchenüblichen Gepflogenheiten im Handel mit lebenden Rindern.
Jegliche Gewichtsfeststellung nach dem Übergang der Gefahr kann dem Verkäufer nicht entgegengehalten werden.
5. Gefahrübergang
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen die Verkäufe gemäß den jeweils geltenden Incoterms® (insbesondere FOB, CFR oder CIF).
Die Gefahr für die Ware geht mit der Verladung im Hafen oder am vereinbarten Abgangsort auf den Käufer über.
Der Verkäufer haftet nicht für Ereignisse oder Veränderungen nach diesem Zeitpunkt, einschließlich eines transportbedingten Gewichtsverlustes.
6. Abnahme der Ware
Die Übernahme der Ware durch den Käufer, deren Zollabfertigung, Quarantäne, Nutzung oder Weiterverkauf gelten als endgültige und vorbehaltlose Anerkennung der Vertragskonformität der Lieferung.
Spätere Reklamationen können nicht auf Umstände gestützt werden, die zum Zeitpunkt des Transports bekannt oder vorhersehbar waren, insbesondere nicht auf den natürlichen Gewichtsverlust.
